Rufschädigung durch falsche oder identifizierende Behauptungen - was darf die Presse?
Den Ruhr Nachrichten ist die Berichterstattung mit einem Foto von einer Privatperson im Zusammenhang mit einem gegen diese gerichtetes Ermittlungsverfahren verboten. Zwar war der Name der betroffenen Person in dem Artikel nicht ausdrücklich genannt und auch das Gesicht auf dem Foto zum Teil unkenntlich gemacht, trotzdem konnte anhand der Umstände des Einzelfalls ein ausreichender Personenbezug hergestellt werden. Gerügt wurden Berichte die der Verdachtsberichterstattung zuzuordnen sind. Diese ist im frühen Anfangsstadium der polizeilichen Ermittlungen nur unter Beachtung strenger Grenzen zulässig. Werden diese Grenzen von der Presse nicht eingehalten, können die Betroffenen Unterlassung und unter Umständen sogar eine Geldentschädigung verlangen. Dies gilt umso mehr, als sich der Verdacht später doch als haltlos erweist.
Unbelegte Behauptungen stellen eine vorverurteilende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Dies hat das Landgericht Dortmund in einem von unserer Kanzlei erwirkten Eilbeschluss entschieden.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass durch die konkreten Äußerungen eine Vorverurteilung stattfinde und es für eine derartige öffentliche Beschuldigung als mutmaßlicher Straftäter an einem Mindestbestand an Beweisen fehlte.
Unsere Rechtsanwälte sind erfahrene Spezialisten und lassen Sie nicht allein.
Sie erreichen uns telefonisch oder per E-Mail:
0231/22904612
office@rechtsanwaelte-sl.de