Persönlichkeitsrecht

Rufschädigung durch falsche oder identifizierende Behauptungen - was darf die Presse?

Den Ruhr Nachrichten ist die Be­richt­erstat­tung mit einem Foto von einer Privatperson im Zu­sam­men­hang mit einem gegen diese ge­rich­te­tes Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ver­bo­ten. Zwar war der Name der betroffenen Person in dem Artikel nicht ausdrücklich genannt und auch das Gesicht auf dem Foto zum Teil unkenntlich gemacht, trotzdem konnte anhand der Umstände des Einzelfalls ein ausreichender Personenbezug hergestellt werden. Ge­rügt wur­den Be­rich­te die der Verdachtsberichterstattung zuzuordnen sind. Diese ist im frühen Anfangsstadium der polizeilichen Ermittlungen nur unter Beachtung strenger Grenzen zulässig. Werden diese Grenzen von der Presse nicht eingehalten, können die Betroffenen Unterlassung und unter Umständen sogar eine Geldentschädigung verlangen. Dies gilt umso mehr, als sich der Verdacht später doch als haltlos erweist.

Unbelegte Behauptungen stellen eine vorverurteilende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Dies hat das Land­ge­richt Dortmund in einem von unserer Kanzlei erwirkten Eilbeschluss entschieden.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass durch die konkreten Äußerungen eine Vorverurteilung stattfinde und es für eine derartige öffentliche Beschuldigung als mutmaßlicher Straftäter an einem Mindestbestand an Beweisen fehlte.

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