Persönlichkeitsrecht

Negative Bewertungen löschen lassen

Nur eine einzige schlechte Bewertung im Netz kann für Unternehmen existenzbedrohlich werden oder zumindest den Tag vermiesen. Und auch vor deutschen Gerichten werden regelmäßig Fälle verhandelt, die sich um die Löschung geschäftsschädigender Kritiken drehen.

Löschanspruch bei ungerechtfertigten Bewertungen

Negative Bewertungen sorgen immer wieder für Ärger und wirken sich geschäftsschädigend aus. Zwar ist die Abgabe von negativen Bewertungen grundsätzlich erlaubt, aber Unternehmer müssen sich nicht jede negative Bewertung gefallen lassen.

So kann zum einen der Verfasser selbst in Haftung genommen werden, oft besteht aber auch eine Möglichkeit des Vorgehens gegen das Bewertungsportal selbst. Hier unterliegen die Portalbetreiber wie Google, Amazon, Jameda, Kununu, Tripadvisor etc. rechtlichen Prüfpflichten.

Selbst in einer „1-Sterne-Bewertung“ ohne Text kann eine Persönlichkeitsverletzung liegen.

Finger weg!!!!
Absolut unprofessionell!!! Kunden werden ignoriert!!!
ACHTUNG!!! Zahnarzt folterte mich, sodass ich NUR JEDEM VON DIESEM ARZT ABRATEN KANN!!!
VORSICHT Abzocke!!!

In puncto Negativbewertungen ist dabei genau zu unterscheiden: Handelt es sich um einen Nichtkunden und bloß potentiellen Interessenten? War der (anonyme) Bewerter überhaupt ein echter Kunde? Sind die Äußerungen wahrheitsgemäß? Gibt es eine Tatsachengrundlage für das Behauptete?

Bei rechtswidrigen Bewertungen kann ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bewertungslöschung und dauerhafte Unterlassung und Beseitigung bestehen. Gleichzeitig kann eine Negativbewertung aber auch als Üble Nachrede oder Verleumdung strafbar sein.

Auch die Portalbetreiber stehen in der Pflicht und dürfen nicht zu langsam auf Löschungsanträge reagieren. Solche Verzögerungen können und müssen sich manche Unternehmen nicht leisten, gerade wenn sie große Investitionen in ihr Unternehmen getätigt haben. Unter Umständen bietet sich sogar ein Vorgehen im Eilrechtswege vermittels einer einstweiligen Verfügung zur schnellen Durchsetzung der Löschung an.

Von unseren erfahrenen Rechtsanwälten erhalten Sie sofortige und kompetente Hilfe bei der Frage, ob eine lästige Negativbewertung von der grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit gedeckt ist oder gelöscht werden kann. Sprechen Sie uns gerne hierzu an!

Sie erreichen uns telefonisch oder per E-Mail:

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